Vor ein paar Tagen schrieb mir Markus mit dem Hinweis, dass „Bitcoin“ und „Ethereum“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gerade als Marke angemeldet würden und dass sich hier doch möglicherweise wieder einmal ein Abmahn-Troll in Stellung zu bringen versucht.
Ich fand den Hinweis interessant und habe deshalb mal ein bisschen recherchiert und Kontakt mit dem DPMA aufgenommen, denn es ist ja nicht das erste Mal, dass „Bitcoin“ als Marke geschützt werden soll und teilweise ist es tatsächlich auch schon registriert. Andere Versuche wurden jedoch auch schon abgelehnt. Hier also mal ein Überblick über den aktuellen Stand.
Viele Versuche, wenig Erfolg
Insgesamt finden sich zum Stichwort „Bitcoin“ bisher 35 Einträge beim DPMA. Bei den meisten davon ist „Bitcoin“ nur ein Teil der Marke, bspw. „Winklevoss Bitcoin Trust“ das tatsächlich als Marke eingetragen ist. Auch, weil es hinreichend spezifisch und unterscheidbar ist. Andere Kombinationen wie „Bitcoin Investor“, „Bitcoin Report“, „Bitcoin Mag“, „Bitcoin Magazin“, „Start Bitcoin“ und auch das ikonische „Bitcoin accepted here“-Zeichen wurden hingegen nicht eingetragen. Bei wenigen weiteren (bspw. „Bitcoin Pension“) steht die Entscheidung noch aus.
Auf die Klasse kommt es an
Noch interessanter ist jedoch, dass es im Archiv schon acht Einträge zu „Bitcoin“ alleine gibt, aber dennoch nicht alle gleich bewertet wurden. Bei einigen Anträgen wurde der Markenschutz eingetragen, bei anderen nicht. Das liegt auch an den verschiedenen Klassen, in denen man die Marke schützen lassen will. Denn man muss bei der Anmeldung genauer spezifizieren, für welchen Waren oder Dienstleistungsbereich man den Begriff eigentlich schützen lassen will. Je nach Klasse wird dann entschieden, ob das möglich ist oder nicht.
Der älteste Eintrag stammt dabei von bitFlyer Inc, ein japanisches Unternehmen, das sich selbst als weltgrößte Bitcoin-Börse beschreibt und gerade dabei ist, auch nach Europa zu expandieren. Schon 2011 hat das Unternehmen den Schutz für die Klasse 9 (u.a. „Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware“) Klasse 35 (u.a. Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten), Klasse 38 („Telekommunikation“) und Klasse 42 („Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software“) beantragt und auch genehmigt bekommen.
Diese nicht unerheblichen Bereiche sind damit seitdem tatsächlich geschützt und zwar nicht nur in Deutschland, sondern europaweit, denn das DPMA listet natürlich auch Einträge des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die entsprechend auch hier gelten.
Auch die globalen „Bitcoin“-Rechte liegen in Japan
Darüber hinaus hat sich bitFlyer Inc mittlerweile die genannten Klassen auch noch weltweit sichern lassen und dabei zusätzlich auch den Schutz der Klasse 36 („Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“) und Klasse 45 („Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von
Sachgütern oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale
Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“) erwirkt.
Das macht die Japaner nicht nur zum globalen Hegemonen der „Bitcoin“-Markenrechte, sondern ist in einem Punkt auch besonders bemerkenswert. Während das EUIPO nämlich einem anderen Antragsteller 2013 die Klasse 36 für „Bitcoin“ verweigert hat, hat das übergeordnete internationale Pendant, die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), dieselbe Klasse zwei Jahre später für bitFlyer Inc genehmigt. Ein offensichtlicher Widerspruch, der aber noch niemandem aufgefallen zu sein scheint, bzw. an dem sich bisher keiner ausreichend stört.
Vermutlich auch, weil es bislang nicht zum Streit kam. Ich habe jedenfalls bislang noch keine Meldungen gefunden, dass bitFlyer Inc, die erworbenen Markenrechte in irgendeiner Weise aktiv im Kampf gegen Dritte durchsetzt.
Schutz oder Missbrauch der Rechte?
Ob sich das im Rahmen der laufenden globalen Expansion womöglich ändert, ist ungewiss. Zwei Optionen sind hierbei möglich: Die pessimistische ist, dass bitFlyer Inc die Rechte bislang nur noch nicht einsetzt, sich die Option aber durchaus offen hält. Die optimistischere ist, dass sie die Marke geschützt haben, damit das niemand anderes machen kann, auch und gerade keine professionellen Abmahn-Trolle.
Bis sie das Gegenteil beweisen, deutet bislang alles darauf hin, dass letzteres der Fall ist. Zumal ja auch eingetragene Marken nicht unangreifbar sind. Es ist nämlich durchaus möglich, Löschanträge zu stellen, sofern man diese gut begründen kann und bereit ist, die Kosten für das Löschverfahren zu tragen. BitFlyer Inc’s Markenschutz ist selbst also nicht unangreifbar.
Eine Löschung wurde offensichtlich auch bei einem weiteren „Bitcoin“-Eintrag schon vorgenommen. Für Klasse 40 („Materialbearbeitung“), Klasse 14 („Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine und Halbedelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente“) und Klasse 25 („Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“) wurde die Marke „Bitcoin“ beim DPMA wieder gelöscht.
Was machen die anderen „Bitcoin“-Einträge
Was die restlichen vier „Bitcoin“-Anmeldungen angeht, so sind diese alle noch ganz frisch aus dem Dezember 2017. Sämtliche Anmeldungen (teilweise auch doppelt für die Klassen 3, 14, 18, 25, 28, 29, 30, 32, 33) laufen noch. Die Entscheidungen über die Eintragung steht also noch aus.
Die Vermutung, dass hier jedoch vor allem der enorm gestiegene Kurs das Interesse an möglichen Markenrechten beflügelt hat, liegt nahe. Da bis zur Eintragung der Marke jedoch immer auch noch eine Widerspruchsfrist läuft und einige der beantragten Klassen bereits schon einmal abgelehnt wurden, sollten diese Versuche der Community zunächst keine Sorgen bereiten. Zumal auch hier der begründete Löschantrag immer als letzte Option zur Verfügung steht.
Und wie steht es nun um „Ethereum“?
Bei „Ethereum“ ist die Lage indes (noch) nicht ganz so verworren. Mit einem der vier bestehenden Einträge beim DPMA hat sich die Ethereum Stiftung europaweit die Rechte für die Klassen 35, 38, und 42 gesichert.
Die strittige Klasse 36 wurde in einem weiteren Fall vom DPMA ebenfalls abgelehnt und seit Dezember bzw. Januar versucht Christel Faul offensichtlich nicht nur für „Bitcoin“, sondern auch für „Ethereum“ zahlreiche Klassen zu registrieren. Mal schauen, ob ihr das gelingt.
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